AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

TwoBeardMan eventservice

Patrick Lortz und Christian Röder GbR
Neckarstraße 26
64673 Zwingenberg
E-Mail: twobeardmans@gmail.com
Website: www.twobeardman.de

Stand: 23. Oktober 2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung von Geräten, Anlagen, Hüpfburgen und Zubehör durch TwoBeardMan eventservice, Patrick Lortz und Christian Röder GbR, nachfolgend „Vermieter“, an Verbraucher und Unternehmer, nachfolgend „Mieter“.

Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen AGB.

Gegenüber Unternehmern gelten abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters nur, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Angebot und Vertragsschluss

Angebote des Vermieters sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Bei unverbindlichen Angeboten gibt der Mieter mit seiner Bestellung ein verbindliches Vertragsangebot ab. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Vermieters in Textform, beispielsweise per E-Mail oder WhatsApp, oder durch die Übergabe der Mietgegenstände zustande.

Eine bloße Anfrage oder eine automatische Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme dar. Die Bedingungen einer etwaigen unmittelbaren Online-Buchung werden im jeweiligen Bestellablauf gesondert erläutert.

Der Vermieter stellt dem Mieter diese AGB vor Abgabe seiner verbindlichen Vertragserklärung zur Verfügung und weist auf ihre Einbeziehung hin. Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern erhält der Mieter die Vertragsbestätigung einschließlich der Vertragsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise als PDF per E-Mail.

Art und Umfang der Mietgegenstände, Zubehör, Mietzeit, Preise sowie vereinbarte Zusatzleistungen ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung.

Bei Hüpfburgen erfolgt der Aufbau durch den Vermieter. Ob Lieferung, Abbau, Abholung oder zusätzliche Betreuung im Preis enthalten sind, wird im Angebot festgelegt.

Bei anderen Mietgegenständen gehören Lieferung, Aufbau, Abbau und technische Betreuung nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

3. Mietzeit, Übergabe und Rückgabe

Beginn und Ende der Mietzeit werden im Auftrag mit Datum und Uhrzeit festgelegt. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Abhol- und Rückgabeort sowie eine etwaige Lieferung oder Abholung durch den Vermieter werden im Auftrag vereinbart.

Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf einer Vereinbarung mit dem Vermieter. Die bloße Weiternutzung begründet keine Verlängerung des Mietverhältnisses; § 545 BGB wird ausgeschlossen.

Die Mietgegenstände sind zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig mit sämtlichem überlassenen Zubehör zurückzugeben. Gebrauchsspuren und Abnutzung durch vertragsgemäße Nutzung gelten nicht als Beschädigung.

Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung verlangen. Grundlage ist die vereinbarte Miete oder die für vergleichbare Gegenstände ortsübliche Miete.

Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine doppelte Berechnung desselben Schadens erfolgt nicht.

4. Preise und Zahlung

Die gegenüber Verbrauchern angegebenen Preise sind Gesamtpreise in Euro einschließlich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.

Zusätzliche Kosten, insbesondere für Lieferung, Abholung, Aufbau, Abbau oder Betreuung, werden vor Vertragsschluss gesondert angegeben und vereinbart.

Maßgeblich ist der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis. Spätere Änderungen einer Preisliste verändern den Preis eines bereits geschlossenen Vertrags nicht.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Miete vor Übergabe der Mietgegenstände zu zahlen. Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder bei Abholung in bar. Bei Überweisung muss der Betrag zum vereinbarten Zahlungstermin eingegangen sein.

Gesetzliche Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

5. Kaution

Der Vermieter kann eine Kaution verlangen, wenn deren Höhe und Zahlungszeitpunkt vor Vertragsschluss vereinbart wurden. Die Kaution wird gesondert von der Miete ausgewiesen.

Nach vollständiger Rückgabe prüft der Vermieter die Mietgegenstände und das Zubehör. Die Kaution wird grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rückgabe abgerechnet und zurückgezahlt.

Bestehen konkrete, nachvollziehbare Ansprüche aus dem Mietverhältnis, darf der Vermieter einen dafür angemessenen Teil der Kaution bis zur Klärung zurückbehalten.

Der Mieter wird innerhalb der genannten Frist über den Grund und die voraussichtliche Höhe des Einbehalts informiert. Der verbleibende Betrag wird fristgerecht erstattet.

Die Kaution begrenzt die Haftung des Mieters nicht.

6. Stornierung durch den Mieter

Der Vermieter räumt dem Mieter ein vertragliches Stornierungsrecht ein. Die Stornierung ist in Textform, beispielsweise per E-Mail oder WhatsApp, zu erklären. Maßgeblich ist ihr Zugang beim Vermieter.

Eine Stornierung ist kostenfrei, wenn sie spätestens zehn Kalendertage vor dem vereinbarten Mietbeginn eingeht. Bei einem Mietbeginn am 20. eines Monats muss die Erklärung spätestens am 10. desselben Monats zugehen.

Bei späterer Stornierung bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Miete bestehen, soweit dies den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Vermieter rechnet ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung an. Die Berechnung wird dem Mieter nachvollziehbar mitgeteilt.

Für gesondert vereinbarte Zusatzleistungen werden nur solche Beträge verlangt, auf die nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden nach Maßgabe dieser Bestimmungen berücksichtigt.

Bei Nichtabholung ohne vorherige Stornierung richten sich die Zahlungsansprüche ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Vermietung.

Gesetzliche Widerrufsrechte sowie Rechte zur Vertragsbeendigung wegen Pflichtverletzungen oder aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Bei Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts fallen keine vertraglichen Stornierungsgebühren an.

6.1 Gesetzliches Widerrufsrecht bei Verbrauchern

Bei Fernabsatzverträgen besteht für Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Über ein bestehendes Widerrufsrecht informiert der Vermieter gesondert und stellt das gesetzliche Muster-Widerrufsformular bereit.

Bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn für die Leistung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vereinbart ist und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dies kann insbesondere die Bereitstellung einer Hüpfburg für eine konkret terminierte Freizeitveranstaltung betreffen. Der Vermieter informiert den Verbraucher vor Vertragsschluss darüber, wenn er sich für die konkrete Buchung auf diese Ausnahme beruft.

Die Ausnahme wird nicht pauschal auf sämtliche Gerätevermietungen und Leistungen erstreckt. Das vertragliche Stornierungsrecht nach Ziffer 6 bleibt unberührt.

7. Pflichten des Mieters

Der Mieter hat die Mietgegenstände sorgfältig, bestimmungsgemäß und unter Beachtung der übergebenen Bedienungs- und Sicherheitshinweise zu verwenden.

Er hat die Gegenstände im Rahmen des Zumutbaren gegen Diebstahl, unbefugten Zugriff, Feuchtigkeit, Überlastung und andere vermeidbare Schäden zu schützen.

Eine Nutzung im Freien ist nur zulässig, wenn die Geräte dafür geeignet sind und die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Die Weitervermietung oder selbstständige Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Die vereinbarte Bedienung durch Veranstaltungspersonal oder andere eingewiesene Personen bleibt hiervon unberührt.

Technische Veränderungen und Reparaturen sind vorab mit dem Vermieter abzustimmen. Gesetzliche Rechte zur Selbstbeseitigung von Mängeln bleiben unberührt.

Der Mieter wird gebeten, die Gegenstände bei Übergabe auf erkennbare Schäden und Vollständigkeit zu prüfen und Auffälligkeiten mitzuteilen. Eine unterlassene Prüfung führt nicht automatisch zum Verlust seiner gesetzlichen Rechte.

7.1 Besondere Pflichten bei der Nutzung von Hüpfburgen

Betrieb und Aufsicht

Der Vermieter baut die Hüpfburg auf und übergibt sie nach einer Kontrolle der sicheren Aufstellung und Befestigung sowie einer Einweisung an den Mieter.

Die Übergabe und Einweisung sollen in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden. Das Protokoll schränkt gesetzliche Mängelrechte nicht ein.

Ab der Übergabe übernimmt der Mieter den Betrieb und die Beaufsichtigung, sofern der Vermieter diese Leistungen nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat.

Der Mieter hat während des gesamten Betriebs eine geeignete, volljährige Aufsichtsperson einzusetzen. Diese muss mit den übergebenen Betriebs- und Sicherheitshinweisen vertraut sein, die Nutzung fortlaufend überwachen und bei gefährlichem Verhalten eingreifen.

Ohne gesicherte Aufsicht darf die Hüpfburg nicht genutzt werden.

Sicherheitsvorgaben

Der Vermieter stellt dem Mieter die für die jeweilige Hüpfburg geltenden Betriebs- und Sicherheitshinweise zur Verfügung und weist ihn in die sichere Nutzung ein.

Der Mieter hat insbesondere die vorgegebenen Nutzerzahlen, Alters-, Größen- und Gewichtsgrenzen sowie die Vorgaben zur Befestigung und zu zulässigen Wetterbedingungen einzuhalten.

Ungeeignete Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Gefährliches Verhalten ist zu unterbinden.

Der Aufbau und die Erstbefestigung erfolgen durch den Vermieter nach den für die jeweilige Hüpfburg geltenden Vorgaben. Der Mieter darf die Hüpfburg nach der Übergabe nicht eigenmächtig umsetzen oder neu aufbauen.

Der Vermieter bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufbau-, Prüf- und Einweisungspflichten verantwortlich.

Der Mieter darf Befestigungen und sicherheitsrelevante Einrichtungen nicht eigenmächtig verändern. Er hat während des Betriebs die in der Einweisung erläuterten Sicht- und Betriebskontrollen vorzunehmen und die Wetterentwicklung zu beobachten.

Die konkreten Wind- und sonstigen Betriebsgrenzen ergeben sich aus den übergebenen gerätespezifischen Sicherheitshinweisen.

Unterbrechung des Betriebs

Bei Ausfall des Gebläses, nachlassendem Luftdruck, gelösten Befestigungen, Beschädigungen, Überschreitung der vorgegebenen Wettergrenzen oder sonstigen erkennbaren Gefahren ist die Nutzung unverzüglich einzustellen und die Hüpfburg geordnet zu räumen.

Eine Wiederaufnahme ist erst zulässig, wenn ein sicherer Betrieb gewährleistet ist. Schäden und technische Störungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Haftung bei Personenschäden

Verletzt der Mieter schuldhaft seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten und entsteht dadurch ein Personen- oder Sachschaden, haftet er hierfür nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Dies gilt insbesondere für Schäden infolge einer schuldhaften Verletzung der übernommenen Aufsichtspflichten oder einer Missachtung der bereitgestellten Betriebs- und Sicherheitshinweise.

Eine pauschale Haftung des Mieters für sämtliche Unfälle wird nicht vereinbart. Die Verantwortlichkeit weiterer Beteiligter und etwaige Mitverursachungsbeiträge richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Haftung des Vermieters gemäß Ziffer 10 bleibt unberührt. Ansprüche geschädigter Nutzer oder sonstiger Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.

8. Mängel und Störungen

Der Vermieter stellt die Mietgegenstände in einem zum vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand bereit.

Während der Mietzeit auftretende Mängel, Schäden oder Funktionsstörungen sind dem Vermieter unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Die Mitteilung kann telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

Bei sicherheitsrelevanten Mängeln ist die Nutzung des betroffenen Geräts einzustellen.

Der Mieter hat dem Vermieter im zumutbaren Umfang Gelegenheit zur Prüfung und Mangelbeseitigung zu geben. Im Einvernehmen mit dem Mieter kann der Vermieter ein für den vereinbarten Zweck gleichwertiges Ersatzgerät bereitstellen.

Die gesetzlichen Mängelrechte des Mieters, insbesondere auf Minderung, Schadensersatz und außerordentliche Kündigung, bleiben bestehen. Die Folgen einer unterlassenen Mängelanzeige richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9. Beschädigung, Verlust und Diebstahl

Für Beschädigung, Verlust und Diebstahl haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine verschuldensunabhängige Haftung allein wegen eines Diebstahls wird nicht vereinbart.

Für normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch haftet der Mieter nicht.

Beschädigungen, Verlust und Diebstahl sind dem Vermieter unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen. Bei Verdacht auf eine Straftat hat der Mieter, soweit zumutbar, Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter das Aktenzeichen mitzuteilen.

Besteht eine Ersatzpflicht, richtet sich deren Umfang nach dem tatsächlich ersatzfähigen Schaden. Bei reparierbaren Schäden sind grundsätzlich die erforderlichen, wirtschaftlich angemessenen Reparaturkosten maßgeblich.

Bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden werden Alter, Zustand und Wert des Gegenstands vor dem Schadensereignis berücksichtigt. Ein automatischer Anspruch auf den Neupreis besteht nicht.

Ein Mietausfall oder sonstiger Folgeschaden wird nur verlangt, soweit er konkret nachgewiesen und nach den gesetzlichen Bestimmungen ersatzfähig ist. Ersparte Aufwendungen und die Pflicht zur Schadensminderung werden berücksichtigt.

Diese Regelungen gelten entsprechend für überlassenes Zubehör.

10. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.

Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

Unberührt bleiben die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände.

Die gesetzliche verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Absatz 1 BGB bleibt ebenfalls unberührt.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

11. Veranstaltungsbezogene Pflichten

Soweit der Mieter Veranstalter ist, ist er für die gesetzlich erforderlichen veranstaltungsbezogenen Genehmigungen und Anmeldungen verantwortlich, insbesondere gegenüber der GEMA, sofern der Vermieter deren Übernahme nicht ausdrücklich zugesagt hat.

Die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Vermieters für seine eigenen Leistungen bleiben unberührt.

12. Datenschutz

Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen.

Informationen insbesondere zu Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und Betroffenenrechten enthält die gesonderte Datenschutzerklärung, die dem Mieter bei Erhebung seiner Daten bereitgestellt wird.

Mit der Vereinbarung dieser AGB wird keine Einwilligung in Werbung oder andere für die Vertragsdurchführung nicht erforderliche Datenverarbeitungen eingeholt.

13. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt, soweit diese anwendbar sind.

Individuelle Vereinbarungen haben auch dann Vorrang, wenn sie mündlich getroffen wurden. Zur besseren Nachweisbarkeit wird eine Bestätigung in Textform empfohlen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.